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Nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei.
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind in folgender Höhe steuerfrei (§ 3b EStG):
| Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr | 25 % des Grundlohns |
| Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird | 40 % des Grundlohns |
| Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. | 50 % des Grundlohns |
| Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. | 125 % des Grundlohns |
| Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai | 150 % des Grundlohns |
| Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % des Grundlohns |
Sonntags- und Feiertagszuschläge sind nicht kumulativ anzuwenden. Der Nachtarbeitszuschlag ist hingegen kumulativ anzuwenden. Ist der Sonntag also ein Feiertag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% oder 40% kann zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.
Ab 01.01.2004 ist der Stundengrundlohn auf 50 € begrenzt. Bei der Berechnung des steuerfreien Teils darf maximal mit einem Stundengrundlohn von 50 € gerechnet werden.
Mit Wirkung ab 01.07.2006 sind die lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nur noch dann beitragsfrei, wenn sie auf einem Grundlohn von nicht mehr als 25 € je Stunde basieren. Kommt es zu einem Überschreiten der Grenze von 25 €, unterliegt nur der Teil der Beitragspflicht, der auf dem den Grundlohn von 25 € übersteigenden Betrag beruht.
Damit haben wir drei mögliche Fälle:
| Stundengrundlohn beträgt maximal 25 € | Bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge besteht Steuer- und Beitragsfreiheit |
| Stundengrundlohn beträgt über 25 € aber maximal 50 € | Bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge besteht Steuerfreiheit. Der Zuschlag der auf dem den
Grundlohn von 25 € übersteigenden Betrag beruht ist beitragspflichtig, der andere beitragfrei. Beispiel: 30 € Grundlohn und Sonntagsarbeit mit 50% Zuschlag entspricht 15 € Sonntagszuschlag. Die 15 € sind steuerfrei. 25 € x 50% = 12,50 € sind beitragsfrei. 5 € x 50 % = 2,50 € sind beitragspflichtig. |
| Stundengrundlohn beträgt über 50 € | Steuerfreiheit kann bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge nur für den Teil des Zuschlags
gewährt werden, der sich auf 50 € bezieht. Beitragsfreiheit kann bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge nur für den Teil des Zuschlags gewährt werden, der sich auf 25 € bezieht. |
Übersicht zur Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit