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Nicht zum Arbeitslohn gehören sog. Aufmerksamkeiten und Annehmlichkeiten.
Annehmlichkeiten sind Leistungen des Arbeitgebers, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht und nicht mit dem Ziel der Entlohnung
gewährt werden. Es darf also keine objektive Bereicherung vorliegen. Das ist bei Vorsorgeuntersuchungen, die für einen bestimmten Kreis von
Arbeitnehmern vorgeschrieben werden, in der Regel gegeben.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.09.1982 - VI R 75/79
Leitsatz
Vom Arbeitgeber veranlaßte unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten führen bei diesen dann nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Für ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin spricht im Streitfall vor allem auch die Tatsache, daß die Klägerin nur ihre Führungskräfte - vom Prokuristen aufwärts - hat unentgeltlich untersuchen lassen. Denn solche Führungskräfte sind, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, schwerer zu ersetzen als andere Arbeitnehmer; ihr plötzlicher Ausfall würde den Betrieb der Klägerin nachhaltiger beeinträchtigen als der Ausfall von weniger herausgehobenen Arbeitnehmern. Hätte die Klägerin auch Arbeitnehmer in weniger hervorgehobener Stellung unentgeltlich untersuchen lassen, so hätte dies eher dafür sprechen können, daß sie ihnen, die für sie leichter ersetzbar sind, einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis habe zuwenden wollen. Da sie die Untersuchungen aber auf Führungskräfte beschränkt hat, hat sie ihr eigenes Interesse an den Untersuchungen besonders veranschaulicht.
Für bestimmte Maßnahmen kann auch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG für zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung genutzt werden.