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Für Vermögensbeteiligungen gibt es einen steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den Arbeitgeber. Dieser betrug bis 31.03.2009 135 € und ab 01.04.2009 360 € pro Jahr.
§ 3 Nr. 39 EStG:
Steuerfrei sind
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der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;
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Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Vermögensbeteiligung durch eine Gehaltsumwandlung dem Arbeitnehmer
überlassen wird. Eine solche Gehaltsumwandlung ist zwar steuerfrei, aber beitragspflichtig.
Wenn die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, ist sie auch beitragsfrei.
Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer fördert der Staat bei bestimmten Sparverträgen durch die Gewähr der sogenannten Arbeitnehmersparzulage. Auf Vermögensbeteiligungen wird ein Sparzulagensatz von 20% gewährt. Der begünstigte Höchstbetrag beträgt 400 € pro Jahr. Damit beträgt die maximale Sparzulage 80 € pro Jahr.
Für die Arbeitnehmersparzulage auf Vermögensbeteiligungen gelten ab 2009 separate Einkommensgrenzen (20.000 € für Alleinstehende und 40.000 € für Verheiratete). Beide Grenzen gelten auch für 2010 und 2011.
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat in mehreren Studien festgestellt, dass die finanzielle Beteiligung von Beschäftigten am Erfolg und am Kapital des Unternehmens positive Auswirkungen auf die Unternehmensproduktivität und die Motivation der Beschäftigten hat.
Neben dem Motivationseffekt einer kapitalmäßigen Beteiligung der Mitarbeiter ist auch der Finanzierungseffekt von großer Bedeutung.
Durch flexiblere Lohnstrukturen können Beteiligungssysteme auch zu mehr Beschäftigung führen.
Nach einer aktuellen Studie (05.09.2011) des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) beteiligen neun Prozent der Betriebe zumindest Teile ihrer Belegschaft am Gewinn, ein Prozent der Betriebe hat Kapitalbeteiligungsmodelle. Große Betriebe nutzen häufiger Systeme der Gewinn- und Kapitalbeteiligung als kleine Unternehmen. Gewinnbeteiligung kommt am häufigsten in Betrieben des Sektors Information und Kommunikation vor.