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Wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden könnte.
Die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten regelt R 9.9 Absatz 2 LStR. Die Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. August 2011 ist im BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 - IV C 5 - S 2353/08/10007 - (2011/0538967) bekanntgegeben worden.
Damit ist das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2010 - IV C 5 - S 2353/08/10007 DOK 2010/1016750 (BStBl 2011 I, Seite 41) auf Umzüge, die nach dem 31. Juli 2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Damit der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen kann, muss:
Umzugskosten im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind:
Arbeitnehmer, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Diese beträgt:
| Umzugstermin | 2008 | 2009 (1. Halbjahr) |
2009 (2. Halbjahr) |
2010 | 2011 (Januar bis Juli) |
2011 (ab 01.08.2011) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Betrag für Ledige | 585 € | 602 € | 628 € | 636 € | 640 € | 641 € |
| Betrag für Verheiratete | 1.171 € | 1.204 € | 1.256 € | 1.271 € | 1.279 € | 1.283 € |
| Betrag für Kinder und andere Personen (zur häuslichen Gemeinschaft gehörend) | 258 € | 265 € | 277 € | 280 € | 282 € | 283 € |
Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder dürfen maximal in folgender Höhe pro Kind erstattet werden:
| Umzugstermin | 2008 | 2009 (1. Halbjahr) | 2009 (2. Halbjahr) | 2010 | 2011 (Januar bis Juli) |
2011 (ab 01.08.2011) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Betrag | 1.473 € | 1.514 € | 1.584 € | 1.603 € | 1.612 € | 1.617 € |
Wenn der Arbeitgeber keinen steuerfreien Ersatz leistet, kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.