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Beispiele für Sachbezüge sind freie Verpflegung, kostenlose oder verbilligte Abgabe von Gütern, kostenlose oder verbilligte Nutzung einer Wohnung.
Sachbezüge sind damit Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Einnahmen (Güter) die in Geldeswert bestehen, nennt man auch geldwerte Vorteile.
Geldwerter Vorteil ist ein Begriff, der in den Fällen verwendet wird, in denen ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen erhält.
Mit geldwerter Vorteil wird der Geldbetrag bezeichnet, den der Arbeitnehmer ausgeben müsste oder zusätzlich ausgeben müsste, wenn er sich die Sache oder die Dienstleistung nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort (Kleinhandelspreis einschließlich Umsatzsteuer) selbst beschaffen würde. Dieser Geldbetrag ist in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen. Für die Bewertung bestimmter Sachbezüge gelten jedoch einheitliche Bewertungsrichtlinien (Sachbezugswerte oder Durchschnittswerte). Der Bezug solcher Sachwerte oder Dienstleistungen kann durch den Rabattfreibetrag steuerbegünstigt sein. Bei Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (Annehmlichkeiten) ist der Bezug steuerfrei.
Die Bewertung der Sachbezüge erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des § 8 Abs. 2 EStG (siehe Schema weiter unten). Handelt es sich bei den Sachbezügen um Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, so kommen die besonderen Vorschriften des § 8 Abs. 3 EStG zur Anwendung (siehe Schema und Rabattfreibetrag weiter unten).
Der Geldwert von Sachbezügen ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.
Amtliche Sachbezugswerte werden durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung, die Bekanntmachung des Werts der Beköstigung in der Seeschifffahrt und Fischerei oder durch Erlasse der obersten Landesfinanzbehörden nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG festgesetzt.
Weitere Sachbezugswerte sind für die Bewertung von Freiflügen bei Luftfahrtunternehmen festgesetzt worden.
Sind für bestimmte Sachbezüge Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie zwingend. Das gilt auch dann, wenn sie angeblich über dem Marktwert liegen (BFH Urteil vom 23.8.2007, VI R 74/04).
Die amtlichen Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag für Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind.
Grundsätzlich gilt:
Sachbezugswerte für 2011
| Sachbezugswerte 2011 | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| monatlich | 47,00 € | 85,00 € | 85,00 € | 217,00 € |
| kalendertäglich | 1,57 € | 2,83 € | 2,83 € | 7,23 € |
Ausführliche Informationen zu Sachbezugswerten
Zur Vereinfachung gibt es im § 8 Abs. 2 EStG eine Kleinbetragsregelung, die die Bagatellvorteile aus Sachbezügen, nicht der Lohnsteuer unterwirft. Unabhängig davon, ob es sich um eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers oder um Annehmlichkeiten handelt, unterliegen die Vorteile aus Sachbezügen nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat insgesamt nicht über 44 € (inkl. USt) liegt.
Für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, kann bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ein Freibetrag von 1.080 € jährlich (Rabattfreibetrag nach §8 Abs. 3 EStG) angesetzt werden.
Oder anders ausgedrückt: Der Rabattfreibetrag ist bei der Überlassung von Waren oder Dienstleistungen an den Arbeitnehmer nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber mit diesen Waren oder Dienstleistungen Handel treibt also überwiegend fremde Dritte mit diesen Waren oder Dienstleistungen beliefert.
Bei Barlohn gibt es keine Rabattbewertung und damit auch keinen Rabattfreibetrag. Bei der Rabattbesteuerung handelt es sich um eine Sonderbewertung von Sachbezügen, die auf Barlohn nicht anwendbar ist, da dieser einfach mit dem Nennwert angesetzt werden kann.
Die Bewertung von Sachbezügen kann man schematisch so darstellen:
Ausführliche Informationen zur Bewertung nach den Vorschriften des §8 Abs. 3 EStG - Rabattfreibetrag
Behandlung von Warengutscheinen