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Die Motivation von Mitarbeitern ist Chefsache und sollte in jedem Unternehmen einen besonderen Stellenwert einnehmen. Für die Belohnung verdienter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gibt es zahlreiche steuerfreie Möglichkeiten, für die keine Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Diese Vorteile bestehen für alle Arbeitnehmer. Auch bei 400-Euro-Jobs sind steuerfreie Zuwendungen interessant, da mit ihrer Hilfe eine deutliche Erhöhung der 400-Euro-Grenze erreicht werden kann.
Steuerfreier Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Pauschal versteuerter Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Die Unternehmen profitieren zweifach. Der Arbeitnehmer hat mehr davon und der Arbeitgeber spart die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Bei den meisten Leistungen muss es sich um Zahlungen zusätzlich zum Lohn handeln, d.h. eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
Folgende Leistungen werden vorgestellt:
| Annehmlichkeiten | Annehmlichkeiten sind Leistungen des Arbeitgebers, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht und nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt werden. |
| Aufmerksamkeiten | Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers. Der Wert der Sachzuwendung beträgt maximal 40 € (inklusive Mehrwertsteuer). Die Sachzuwendung wird dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses übergeben. |
| Arbeitsmittel | Die leihweise Überlassung von Arbeitsmitteln (Telefon, Handy, Faxgeräte, Werkzeuge, Fachbücher) für die Dauer des Dienstverhältnisses ist nicht steuerpflichtig. |
| Berufskleidung | Nach § 3 EStG sind die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt, steuerfrei. |
| Beihilfen | Unterstützungen bei einem rechtfertigenden Anlass (z.B. Krankheits- und Unglücksfälle) bis 600 € pro Kalenderjahr sind steuer- und damit beitragsfrei. |
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| Betriebsveranstaltungen | Bei Einhalten der Rahmenbedingungen steuer- und beitragsfrei (muss allen Arbeitnehmern offen stehen, max. 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr, Einhaltung der Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer, die Betriebsveranstaltung muss einen geselligen Teil beinhalten). |
| Bildschirmarbeit | BFH, Urteil vom 30. 5. 2001 - VI R 177/ 99: Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein. |
| Fahrkostenersatz | Der Arbeitgeber kann für Arbeitnehmer die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte übernehmen. Die Lohnsteuer kann ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15% pauschaliert werden, und zwar in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer. Günstige Regelungen bestehen auch für die Überlassung eines Job-Tickets. |
| Fortbildung | Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. |
| Gesundheitsförderung | Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind
bis 500 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und damit beitragsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Die Leistung muss
hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des SGB V genügen.
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| Vorsorgeuntersuchungen | Maßnahmen des Unternehmens für die Gesundheitsvorsorge seiner Mitarbeiter führen grundsätzlich nicht zur Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohnes. |
| Betriebliche Krankenversicherung | Die betriebliche Krankenversicherung stellt eine sinnvolle Alternative zur privaten Zusatzkrankenversicherung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung seiner Mitarbeiter wie Sachzuwendungen behandelt werden. |
| Kinderbetreuung | Nach § 3 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. |
| Mahlzeiten | Mahlzeiten in einer Kantine vom Arbeitgeber sind nur mit dem Sachbezugswert, gemindert um eine Zuzahlung des Arbeitnehmers zu versteuern. Gibt der Arbeitgeber Essensmarken oder Restaurantschecks aus, die von einer Gaststätte bzw. ähnlichen Einrichtung in Zahlung genommen werden, darf der Sachbezugswert nur dann zur Bewertung herangezogen werden, wenn der Verrechnungswert der Essensmarke den Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 € übersteigt (wertmäßige Begrenzung der Essensmarke). |
| Gutscheine | Erhalten Arbeitnehmer eines Geschäftes einen Warengutschein, der zum Bezug der im Geschäft angebotenen Waren berechtigt, so ist der Rabattfreibetrag anwendbar. Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, stellen nur dann einen Sachbezug dar, wenn der Warengutschein zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigt. Der Gutschein kann einen in Euro lautenden Höchstbetrag enthalten (Urteil des Bundesfinanzhofs). |
| Sachbezüge | Unabhängig davon, ob es sich um eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers oder um Annehmlichkeiten handelt, unterliegen
die Vorteile aus Sachbezügen nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat insgesamt nicht über 44 € (inkl. USt) liegt. Für
die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner
Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, kann bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ein Freibetrag von 1.080 €
jährlich (Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG angesetzt werden. Für bestimmte Sachzuwendungen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30% bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € möglich. Für Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 2,25% möglich. |
| Vermögensbeteiligungen | Für Vermögensbeteiligungen gibt es einen steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den Arbeitgeber. Dieser
betrug bis 31.03.2009 135 € und ab 01.04.2009 360 € pro Jahr. Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Vermögensbeteiligung durch eine Gehaltsumwandlung dem Arbeitnehmer überlassen wird. Eine solche Gehaltsumwandlung ist zwar steuerfrei, aber beitragspflichtig. Wenn die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, ist sie auch beitragsfrei. |
| Arbeitgeberdarlehen | Zinsvorteile sind nicht als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € nicht übersteigt. Vorteile aus Sachbezügen unterliegen nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat insgesamt nicht über 44 € (inkl. USt) liegt. |
| Zuschläge | Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei. Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10% des Grundlohns nicht übersteigen. |
| Reisekosten | Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Diese Kosten müssen durch eine so gut
wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Mitarbeiters entstehen. Wenn die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegen, können Verpflegungsmehraufwendungen (nur für die ersten 3 Monate), Kosten der Unterkunft, Kosten für die erste und letzte Fahrt und Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt steuerfrei gezahlt werden. |
| Umzugskosten | Wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden könnte. |
| Betriebliche Altersversorgung | Die Besteuerung und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge (Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung) ist vom Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung abhängig. |