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Gutscheine

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind

Erhalten Arbeitnehmer eines Geschäftes einen Warengutschein, der zum Bezug der im Geschäft angebotenen Waren berechtigt, so ist der Rabattfreibetrag anwendbar.

Unter Berücksichtigung des 4 %igen Preisabschlags könnten Waren im Bruttoverkaufswert von 1.125 € steuer- und beitragsfrei überlassen werden.

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen auch dann einen Sachbezug dar, wenn der Warengutschein auf einen Euro-Betrag lautet. Der Arbeitslohn fließt erst bei Einlösung des Gutscheins zu.

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, stellen nur dann einen Sachbezug dar, wenn der Warengutschein zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigt. Der Gutschein kann einen in Euro lautenden Höchstbetrag enthalten.

Nach der alten Auffassung durfte kein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben sein. Der Arbeitslohn ist auch nicht erst bei Einlösung des Gutscheins zugeflossen, sondern mit der Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte früher auch die Bewertung des Arbeitslohns. Spätere Veränderungen von Preisen blieben unberücksichtigt. Diese Auffassung wurde in mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 11.11.2010: VI R 41/10, VI R 21/09 und VI R 27/09) revidiert.

Der Rabattfreibetrag ist nicht anwendbar.

Besonders verbreitet ist der Benzingutschein, einzulösen bei einer Tankstelle. Hier stellte der Bundesfinanzhof neue Leitsätze auf.
Bundesfinanzhof Urteil vom 11.11.2010, VI R 41/10:

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, wendet er seinem Arbeitnehmer auch dann eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt.

Bundesfinanzhof Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09:

Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung gegenüber Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137).
Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG vor.

Der Wert des Benzingutscheins ist steuer- und beitragsfrei. Vorausgesetzt die 44-Euro-Freigrenze wurde noch nicht bei anderen Sachbezügen ausgeschöpft.

Sozialversicherungsfrei bleibt der Benzingutschein nur, wenn er zusätzlich zum geschuldeten Lohn/Gehalt gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.

Zu Büchergutscheinen gibt es auch ein Urteil. Bundesfinanzhof Urteil vom 11.11.2010, VI R 21/09:

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bei einer größeren Buchhandelskette einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment, so wendet er seinem Arbeitnehmer eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu.

Nach einem Erlass der OFD Rheinland vom 17.5.2011, darf bei Sachgutscheinen, nachträglichen Kostenerstattungen oder zweckgebundenen Geldzuwendungen der Bewertungsabschlag von 4 % nicht angewendet werden.

Besondere Behandlung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Dritte nach § 37b EStG

Für bestimmte Sachzuwendungen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30% bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € möglich. Die Erläuterung erfolgt unter Lohnsteuerpauschalierung.

Für Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 2,25% möglich. Die Erläuterung erfolgt ebenfalls unter Lohnsteuerpauschalierung.

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