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Fahrkostenersatz

Eine steuerfreie Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber gibt es nur bei einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und bei doppelter Haushaltsführung (Erläuterung unter Reisekosten).

Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums werden auf der Seite Fortbildung erläutert.

Hier wird der Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrachtet.

Die Lohnsteuer kann ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15% pauschaliert werden, und zwar in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen möglich und nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Die Möglichkeit der Pauschalierung mit 15% besteht auch bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten. Die pauschal mit 15% versteuerten Fahrkostenzuschüsse werden nicht auf die 400-Euro-Grenze angerechnet.
Zahlt der Arbeitgeber einen Fahrkostenzuschuss und pauschaliert ihn mit 15%, so mindert sich der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers um diesen Betrag. Es ist eine gesonderte Aufzeichnung im Lohnkonto vorzunehmen und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 18 der pauschal besteuerte Betrag einzutragen.

Überlassung eines Job-Tickets

Jobtickets sind Monats- oder Jahres-Fahrkarten, die Unternehmen oder Behörden bei einem Verkehrsunternehmen erwerben können und die sie entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeben.

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellen steuerrechtlich einen Sachbezug dar. Wenn der geldwerte Vorteil die Bagatellgrenze von 44 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist der Sachbezug steuerfrei. Wird die Grenze von 44 Euro pro Monat überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig. Auch hier besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 15%. Der gesamte geldwerte Vorteil kann mit 15% pauschal versteuert werden. Eine Begrenzung auf den Betrag, den der Arbeitnehmer wie Werbungskosten geltend machen kann, gibt es nicht. Siehe § 9 Abs. 2 EStG:

Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Ausführliche Informationen zum Fahrtkostenersatz im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung

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