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Bildschirmarbeit

Rückwirkend zum 01.01.2008 ist eine neue Steuerbefreiungsvorschrift mit dem Ziel der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung eingeführt worden.

Nach § 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei:

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen

Wird der Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer überschritten, ist zu prüfen, ob es sich beim übersteigenden Betrag um eine nicht zu Arbeitslohn führende Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt.

Entscheidungen zum Thema Rückengymnastik und Massage am Arbeitsplatz

Das Übernahme der Kosten für Rückengymnastik oder Massage am Arbeitsplatz stellt eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessante Zusatzleistung dar. Der Arbeitgeber profitiert von gesünderen Arbeitnehmern und dem Rückgang von berufsbedingten Fehlzeiten. Darüber hinaus vermittelt er den Arbeitnehmern das Gefühl, dass ihm deren Gesundheit wichtig ist. Werden die entsprechenden Nachweise geführt, ist die Kostenübernahme lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2001 - VI R 177/99
Leitsatz

Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Sache ist nicht spruchreif, sie war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG wird die fehlenden Feststellungen im zweiten Rechtsgang -z.B. durch die Einholung von Auskünften des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch das Gutachten eines Sachverständigen- nachzuholen haben. Insbesondere bedarf es Feststellungen dazu, wie häufig bei Arbeitnehmern, die ganztags an Bildschirmarbeitsplätzen wie bei der Klägerin tätig sind, mit körperlichen, die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Beschwerden und Fehlzeiten infolge der Arbeitsbedingungen zu rechnen ist. Erst auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine objektive Würdigung möglich, ob die Klägerin mit den Massagen besonders gewichtige betriebsfunktionale Zielsetzungen verfolgt hat. Ferner bedarf es Feststellungen dazu, ob die auf Veranlassung der Klägerin verabreichten Massagen besonders dazu geeignet waren, möglichen mit der Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen verbundenen Beschwerden -vorbeugend- entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verhindern. Das FG wird schließlich auch dem Vorbringen der Klägerin nachzugehen haben, die unterschiedliche Häufigkeit, mit der die Mitarbeiter die Massagen in Anspruch genommen hätten, sei ausschließlich auf die jeweilige Dringlichkeit der Behandlung zurückzuführen gewesen.

Das FG Köln hatte in zwei Urteilen (24.9.2003 - 12 K 428/03 und 27.4.2006 - 15 K 3887/04) entschieden, dass das Angebot einer Wirbelsäulentherapie bzw. eines Rückentrainingsprogramms nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt, wenn diese Anwendungen bzw. Programme dazu geeignet sind, krankheitsbedingten Arbeitsausfällen vorzubeugen.

Der BFH hat die Beschwerde der Finanzverwaltung gegen das Urteil des FG Köln nicht zugelassen. Es liegt keine Abweichung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des BFH vor.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.07.2007 - VI B 78/06
Übernahme der Kosten für Rückentrainingsprogramm durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des BFH hat die Vorinstanz -nach einer ausführlichen Gesamtbetrachtung der Umstände des Streitfalles- in tatrichterlicher Würdigung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) für Recht erkannt, dass im Streitfall kein Arbeitslohn anzunehmen sei. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) habe die Teilnahme von Arbeitnehmern an nachweislich gesundheitsfördernden Programmen gefördert, die insbesondere den Belastungen entgegenwirkten, denen die Arbeitnehmer speziell durch ihre Bildschirmarbeitsplätze ausgesetzt seien; das betriebliche Eigeninteresse der Klägerin an der Kostenübernahme habe deutlich überwogen.

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