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Betriebliche Krankenversicherung

In den letzten Jahren wurden immer wieder Versuche zur Kostenreduzierung im Gesundheitswesen unternommen. Ergebnisse waren meist Leistungskürzungen für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Damit bekommen die privaten Zusatzkrankenversicherungen eine immer größere Bedeutung für alle Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine private Zusatzkrankenversicherung ist aber mit erheblichen Kosten verbunden, die aus den Nettoeinkünften zu finanzieren sind. Ein weiteres Problem ist die bei Antragstellung notwendige Gesundheitsprüfung. Viele Arbeitnehmer können eine private Krankenzusatzversicherung nicht ohne Beitragszuschläge oder Ausschlüsse abschließen bzw. werden wegen gesundheitlicher Vorbelastungen abgelehnt.

Die betriebliche Krankenversicherung stellt eine sinnvolle Alternative zur privaten Zusatzkrankenversicherung dar.

Bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab, wobei er die Beiträge übernimmt. Hierbei handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung seiner Mitarbeiter wie Sachzuwendungen behandelt werden.

Bundesfinanzhof Urteil vom 14.4.2011, VI R 24/10
Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn
Leitsätze:

1. Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408).
2. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386).
3. Beiträge für eine Krankenversicherung der Arbeitnehmer können steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 Alt. 3 EStG).

Damit ist für diese Beträge die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze (Bagatellgrenze) möglich.
Bis zu einem monatlichen Betrag von 44 Euro pro Mitarbeiter sind die Zahlungen steuer- und beitragsfrei. Wird die Grenze von 44 Euro pro Monat überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung (Pauschalierung mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge bis 1.000 Euro pro Jahr).

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