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Lohnsteuer-Richtlinien 2011
R 19.3 Arbeitslohn (Auszug)
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(2) Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind u.a. anzusehen
1. der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel,
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Eine endgültige Überlassung von Arbeitsmitteln (Übergang in das Eigentum des Arbeitnehmers) ist jedoch grundsätzlich steuerpflichtig.
Folgende Beispiele kommen in Betracht:
Steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten;§ 3 Nr. 45 EStG (aktuelle Fassung):
Steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen;Durch die Ersetzung des Begriffs "betriebliche Personalcomputer" mit dem Begriff "betriebliche Datenverarbeitungsgeräte" sind jetzt auch Smartphones und Tablet PC von der Regelung erfasst. Die Steuerbefreiung gilt auch bei einer ausschließlichen Überlassung von System- und Anwendungsprogrammen (Software). Die Steuerfreiheit gilt auch im Rahmen sog. "Home Use Programme", bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine Volumenlizenzvereinbarung für Software abschließt, die auch für die Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software ermöglicht.
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