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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung |  Nebentätigkeit |  Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400-Euro-Jobs) |  Kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfskräfte)

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Arbeitnehmerbegriff

Die Frage, ob jemand eine selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausübt ist ein zentrales Problem. Die Feststellung der sogenannten Arbeitnehmereigenschaft hat im Lohnsteuerrecht und im Sozialversicherungsrecht eine entscheidende Bedeutung.

Informationen zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit und zur Scheinselbstständigkeit.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 400 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
Weitere Informationen zu diesen 400-Euro-Minijobs

Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Weitere Informationen zu kurzfristigen Beschäftigungen (Aushilfskräften)

Der steuerliche Grundfreibetrag sowie der Arbeitnehmerpauschbetrag werden nur im ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt. Die Steuerklasse VI gilt für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn zur Abrechnung eine Lohnsteuerkarte (ab 2013 elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) benötigt wird. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit geringem Arbeitslohn werden der Grundfreibetrag sowie der Arbeitnehmerpauschbetrag häufig nicht ausgeschöpft. Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im zweiten Dienstverhältnis unterliegt aber in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug.
Der Arbeitnehmer kann sich aber einen Freibetrag auf seiner zweiten oder jeder weiteren Lohnsteuerkarte (ab 2012 elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eintragen lassen, wenn er sich in gleicher Höhe einen Hinzurechnungsbetrag auf seiner ersten Lohnsteuerkarte eintragen lässt.
Ausführliche Informationen zum Hinzurechnungsbetrag

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro überschreitet.

Eine Vorstellung der wichtigsten steuerfreien Arbeitgeberleistungen finden Sie im Hauptteil der Web-Site unter Leistungen.

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