Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch einen Arbeitsvertrag fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Dem Arbeitgeber werden im Lohnsteuerabzugsverfahren Aufgaben übertragen, derer er sich auch durch eine bestimmte Vertragsgestaltung nicht entziehen kann.
Der Arbeitgeber haftet nach § 42d EStG für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Wird der Arbeitgeber vom Finanzamt für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer als Schuldner in Anspruch genommen, so hat er ein Rückgriffsrecht auf den Arbeitnehmer. Steuerschuldner ist stets der Arbeitnehmer. In der Sozialversicherung ist das Schuldverhältnis anders geregelt. Schuldner ist hier der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist nur Beitragspflichtig und muss sich seine Arbeitnehmeranteile vom Lohn abziehen lassen.
Es ist also wichtig die entsprechenden Regelungen zu steuerfreien bzw. steuerbegünstigten Lohnbestandteilen genau zu kennen, um nicht in eine Haftungsfalle zu laufen.
Eine Vorstellung der wichtigsten steuerfreien Arbeitgeberleistungen finden Sie im Hauptteil der Web-Site unter Leistungen.