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Eine Definition des Arbeitslohns liefert § 2 Abs. 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung):
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
Nicht zum Arbeitslohn gehören sog. Aufmerksamkeiten und Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (Annehmlichkeiten).
Den Begriff der Annehmlichkeiten hat der Bundesfinanzhof entwickelt und in neuer Rechtsprechung wieder aufgegeben. Damit ist dieser Begriff weder im Einkommensteuergesetz noch in den Lohnsteuer-Richtlinien definiert.
Annehmlichkeiten sind Leistungen des Arbeitgebers, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht und nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt werden. Es darf also keine objektive Bereicherung vorliegen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.07.2004 - VI R 29/ 00
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Dagegen sind solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung: z.B. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, 375, BStBl II 2001, 671, m.w.N.). In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller, den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände vorzunehmen (vgl. auch Küttner/Thomas, Personalbuch 2004, Stichwort: Arbeitsentgelt, Rz. 49).
Als Voraussetzung für die Annahme solcher steuerfreien Leistungen gilt häufig, dass die Vorteile der Belegschaft des Unternehmens als Gesamtheit zugute kommen. Es müssen also grundsätzlich alle Arbeitnehmer in den Genuss der Zuwendung kommen können.
Folgende Beispiele kommen in Betracht:
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